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  • SR
    Ermittlungsrichter beim BGH?

    Die Untätigkeit eines Staatsanwaltes – nicht nur §§ 258a,13 StGB sondern auch § 339 StGB?

    Am 02.10.2018 wurden gegen Mitglieder der rechtsterroristischen Vereinigung „Revolution Chemnitz“ Haftbefehle von dem oder der zuständigen Ermittlungsrichter(in) beim BGH erlassen. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls sind in § 114 StPO geregelt. Zuständig für den Erlass ist grundsätzlich gem. § 125 StPO „der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält“. Wieso also ist vorliegend der BGH tätig geworden?

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